Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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J.E.T. Systemtechnik GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)
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1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma J.E.T Systemtechnik (nachfolgend J.E.T. genannt), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Mit Erteilung eines Auftrages an J.E.T. gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB`s erkennt der Käufer ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen an.
1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von J.E.T. schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der J.E.T.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote von J.E.T. sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge an J.E.T. werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung rechtswirksam. Gleiches gilt für Abänderungen jeglicher Form dieser AGB`s.
2.2 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt J.E.T. ausdrücklich vorbehalten.
2.3 Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren und Leistungen sind zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Käufer nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist.
2.4 Die J.E.T. ist nicht verpflichtet, von ihr gelieferte Waren im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen des Käufers zu verbinden.
2.5 Die von der J.E.T. vertriebenen und hergestellten Waren sind nur für Endkunden in den Ländern bestimmt, die die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft einhalten. Jede Ausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft, bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung der von der J.E.T. gelieferten Waren ist – soweit nicht ausdrücklich in den Lieferbedingungen vereinbart – unzulässig und verpflichtet den Käufer gegenüber J.E.T. zum Schadenersatz.
2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von J.E.T. vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei J.E.T. oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bleiben in o. g. Fällen generell ausgeschlossen. Sollte J.E.T. mit einer Lieferung mehr als 4 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen dauern, ist auch J.E.T. berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.7 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit J.E.T. vereinbart die er zu vertreten hat, kann J.E.T. ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

3. Abnahme und Gefahrübergang

3.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu prüfen. Unterbleibt eine Meldung innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
3.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
3.3 Versandweg und -mittel bleiben der Wahl von J.E.T. überlassen.
3.4 Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lager J.E.T.. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an den Transportführer übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung das Lager der J.E.T. verlässt. Etwaige Rücksendungen von nicht angenommenen Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers, sofern J.E.T. die Rücksendung nicht zu vertreten hat.
3.5 Soweit Servicearbeiten an den Waren des Käufers vorzunehmen sind, hat der Käufer diese Waren auf eigene Kosten und eigene Gefahr an die von J.E.T. angegebene Anschrift anzuliefern bzw. abzuholen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von J.E.T. bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldorechnung von J.E.T.
4.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware hat der Kunde auf das Eigentum der J.E.T. hinzuweisen und diese unverzüglich davon zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der J.E.T. berücksichtigt.
4.3 Die Vorbehaltsware ist grundsätzlich zum Verbleib bei dem Besteller bestimmt. Veräußert dieser die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter, ist er verpflichtet, die Rechte von J.E.T. zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offen zu legen. Be- u. Verarbeitung erfolgen für J.E.T. als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne dass damit Verpflichtungen für J.E.T. verbunden wären. An einer durch Be- u. Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwirbt J.E.T. ohne weiteres das Eigentum. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht J.E.T. gehörenden Waren verarbeitet, erlangt J.E.T. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen mitverarbeiteten Ware. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache gemäß §947 Abs. 2 BGB, so besteht Einigkeit darüber, dass er J.E.T. im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für J.E.T. mit verkehrsüblicher Sorgfalt verwahrt.
4.4 Eigentumsvorbehaltsware ist gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl- u. Wasserschäden, unsachgemäße Lagerung o.ä., durch diese die Eigentumsvorbehaltsware untergehen oder unbrauchbar werden kann, ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Warenwertes an J.E.T. bereits jetzt als abgetreten.
4.5 Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufes auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt von dem Besteller an J.E.T. abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich auf die Höhe der Forderung von J.E.T. aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. J.E.T. nimmt diese Abtretung an.
4.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist J.E.T. berechtigt, jederzeit die Vorbehaltsware zurückzunehmen od. ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen.
4.7 Die nach dieser Regelung bestehenden Sicherheiten gibt J.E.T. dann auf Verlangen des Bestellers frei, soweit der Wert der Sicherheiten den der Forderungen übersteigt.
4.8 Für Test- u. Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von J.E.T.. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit J.E.T. benutzt werden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager Elmshorn. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden entsprechend der Preisliste zusätzlich berechnet.
5.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Rechnungen von J.E.T. ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Tage ohne jeden Abzug fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für J.E.T. kosten- u. spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht J.E.T. ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.3 J.E.T. ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist J.E.T. berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.4 Bei Eintreten einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsabschluss oder bei bekannt werden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen geeignet sind, werden sämtliche ausstehenden Forderungen von J.E.T. sofort zur Zahlung fällig. Ferner ist J.E.T. dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gg. Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und hat nach eigener Wahl und Entscheidung das Recht, von den eingegangenen Verträgen zurückzutreten, falls der Besteller innerhalb einer von J.E.T. gesetzten angemessenen Frist seine Gegenleistung nicht erbracht oder ausreichende Sicherheit geleistet hat.
5.5 Gegen Ansprüche von J.E.T. kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Ausfuhrbestimmungen

6.1 Von J.E.T. gelieferte Produkte, inkl. Software, sind zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde hat sich über diese Vorschriften selbständig zu informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt oder nicht, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
6.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der J.E.T., bedarf gleichzeitig einer Übertragung der Exportgenehmigung. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber J.E.T.
6.3 Der Kunde hat J.E.T. im Falle der beabsichtigten Ausfuhr von Waren vor der Ausfuhr zu unterrichten und jeweils eine Kopie der erteilten Ausfuhrgenehmigung und Endverbleibserklärung zu übermitteln. Der Käufer ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern eine der vorgenannten Ausführungen entsprechende Vereinbarung zu treffen. Falls dem Käufer eine ordnungsgemäße Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, ist J.E.T. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 J.E.T. übernimmt für gelieferte Geräte die Gewährleistung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Datum des Gefahrenübergangs, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde.
7.2 Die gelieferte Ware ist in der Regel ein komplexes technisches Gerät, Geräte- oder Bauteilinkompatibilitäten zu Geräten, Geräteteilen oder Bauteilen anderer Lieferanten od. Hersteller sind deshalb kein Grund für Mängelrügen. J.E.T. ist nicht verpflichtet, über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus andere/ weitere Informationen und/oder andere/weitere technische Unterlagen bereitzustellen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf zu Beweiszwecken der Schriftform (etwa im Lasten-, Pflichtenheft oder in ähnlichen Unterlagen).
7.3 Die Gewährleistung umfasst sämtliche Mängel, die ihre Ursache im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (z.B. Feuchtigkeit, unsachgemäßer Anschluss der Geräte, unsachgemäße Aufstellung, etc.) verursacht worden sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn seitens des Bestellers Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.
7.4 Soweit J.E.T. die an den Besteller gelieferte Ware nicht selbst herstellt, sondern von Vorlieferanten bezogen hat, werden die der J.E.T. obliegenden Gewährleistungspflichten dadurch erfüllt, dass dem Besteller sämtliche Gewährleistungsansprüche von J.E.T. gegen diese Vorlieferanten abgetreten werden. Der Besteller nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. Auf Verlangen erhält der Besteller die entsprechenden Gewährleistungsbedingungen der Vorlieferanten zugesandt. Bei Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die subsidären Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen J.E.T. nach den in dieser Ziffer enthaltenen Regelungen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, gegenüber der J.E.T. Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der gelieferten Waren schriftlich zu rügen. Für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, gilt der gleiche Zeitraum entsprechend ab dem Datum ihrer Entdeckung.
7.6 Zur Mängelbeseitigung kann J.E.T. nach ihrer Wahl verlangen, dass: a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur mit anschließender Rücksendung jeweils auf Rechnung des Bestellers an J.E.T. geschickt wird oder b) der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Servicetechniker von J.E.T. zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Mit Ausnahme der anfallenden Arbeitszeit und der Reisekosten werden dem Besteller keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt.
7.7 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Besteller berechtigt, von J.E.T. Minderung des Kaufpreises oder nach seiner Wahl Wandlung des Vertrages zu fordern.
7.8 Für Mangelfolgeschäden, insbesondere im Bereich der Produkthaftung, haftet J.E.T. nur – soweit gesetzlich zulässig – für Fehler, die durch ein Handeln oder Unterlassen seitens J.E.T. kausal verursacht wurden und die J.E.T. zu vertreten hat, wofür der Besteller nachweispflichtig ist. Dies gilt insbesondere für von Vorlieferanten bezogene Waren sowie Teile, die in den Produkten von J.E.T. Verwendung finden.
7.9 Falls der Besteller von J.E.T. selbst als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auftritt, trägt der Besteller im Innenverhältnis Produkthaftungsansprüche, die gegen den Besteller oder die J.E.T. geltend gemacht werden, allein. Der Besteller stellt die J.E.T. im Innenverhältnis gegenüber Produkthaftungsansprüchen und allen damit verbundenen Kosten frei.
7.10 Nach derzeitigem technischem Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Hat der Kunde vor Vertragsabschluss die Software einem Praxistest unterzogen, so ist die Gewährleistung für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einem Funktionstest erkennbar gewesen wären. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- od. fehlerfreier Betrieb od. die vollständige Beseitigung aller etwaiger Fehler im Rahmen des Programmservices nicht gewährleistet werden. Ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung oder sonstige Ersatzleistung für den Verlust von Daten, der aufgrund der von uns gelieferten Software eingetreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern. Für die Lieferung nicht von uns hergestellter Software übernehmen wir nur insoweit Gewähr, dass wir die Software in der vom Hersteller gelieferten Form unverändert an den Kunden weitergeben und den Hersteller auf Wunsch benennen. Für die Richtigkeit der Herstellerangaben zu den Eigenschaften der Software übernehmen wir keine Gewähr.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist der Firmensitz von J.E.T.
8.2 Über das Vertragsverhältnis entscheidet ausschließlich Deutsches Recht, wie es zwischen Inländern zur Anwendung kommt. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3 Als Erfüllungsort für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Norderstedt als vereinbart.

9. Schutzrechte

9.1 Der Besteller hat J.E.T. unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht oder die Verletzung von Schutzrechten bekannt werden. J.E.T. bleiben geeignete Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten.
9.2 J.E.T. wird den Besteller von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Weitere Voraussetzung für die Freistellung ist, dass die Schutzrechtsverletzung von J.E.T. zu vertreten ist, dass J.E.T. die Führung von Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die vorgebrachte Rechtsverletzung ausschließlich auf der Konstruktion von J.E.T. ohne Verbindung mit oder Gebrauch von anderen Produkten zurückzuführen ist.

10 Allgemeine Bestimmungen

10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
10.2 Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.
10.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.